Unsere eigenen Sicherheitshinweise / Gefährdungsbeurteilungen
für unsere Anhänger-Arbeitshebebühnen
Eigentlich ist es fast ausgeschlossen,
dass sich mit unseren Anhänger-ArbeitsHebeBühnen ein Unfall ereignen sollte,
alleine z.B. durch die ganzen Sicherheitselemente, welche in den Hebebühnen verbaut sind.
So kann man u.a. erst mit der eigentlichen Arbeit beginnen,
wenn die Stützen richtig ausgefahren sind und die Räder auch genug Bodenfreiheit haben.
Erst wenn bestimmte Anzeigen die richtige Farbe vorweisen,
bekommt man die Freigabe und erst dann ist es auch möglich, die Teleskoparme zu betätigen.
Wir wollen trotz aller Unwahrscheinlichkeit eines Unfalles alle möglichen Szenarien und Gefahrenquellen
aus unserer Sicht erläutern und vor allem unsere Hebebühnen-Mieter damit sensibilisieren.
§3 Abs. 3 Satz 3 der neuen BetrSichV besagt,
dass die Gefährdungsbeurteilung NUR von fachkundigen Personen (i.S.d. §2(5)BetrSichV) DURCHGEFÜHRT werden darf.
- Der Bediener muss mindestens 18 Jahre alt und schwindelfrei sein
- a) Die Bodenbeschaffenheit / Untergrund muss geprüft und auf einen standsicheren Aufbau geachtet werden. Die Arbeitsbühne darf nicht auf unbefestigte Böden gestellt werden. Auf unbefestigtem Untergrund ist die Gefahr groß, dass die Hebebühne dadurch in eine Schräglage kommt.
Außerdem: Eventuell sind Unterlegplatten oder Unterleghölzer zu verwenden
- b) Es wird die Hebebühne an einer leichten Hanglage gebraucht: Hier unbedingt die Arbeitshebebühnen mit der Deichsel nach unten aufstellen, also am tieferen Punkt des Gefälles. Hier ist bei angezogener Bremse die Bremsleistung eindeutig besser und es ist vor allem auch ausgeschlossen, dass die Hebebühne an der Deichsel vorne "hochschnellt", weil der Schwerpunkt unserer Anhänger-Arbeitshebebühnen am hinteren Teil liegt. Zur Sicherheit unbedingt die Bremsklötze zusätzlich an beiden Rädern unterlegen. Diese Bremsklötze sind links und rechts am Hauptrahmen angebracht.
- Stets eine Sicht- und Funktionsprüfung durchführen: Vor jedem Arbeitsbeginn muss eine Kontrolle der Arbeitsbühne auf Beschädigungen durchgeführt werden.
- Die Steuerungsfunktionen kennen: Der Bediener sollte nach der Einweisung durch uns vor dem Einsatz mit allen Steuerungsfunktionen und Bedienelementen vertraut sein.
- Kenntnisse für die Notsteuerung: Bei der Einweisung wird auch auf eine mögliche Notsteuerung hingewiesen. Dazu gehören die Notpumpe, Ventile sowie das Umschalten der Bedienpulte.
- Windverhältnisse prüfen: Bei Arbeiten im Außenbereich müssen die Windverhältnisse beachtet werden. Windstärke 6 (12,5m/s) ist das Maximum, alles darüber bedeutet: Keine Arbeitsbühne verwenden!
- Beim Aufstellen der Hebebühne, also beim Ausfahren der Stützen dürfen keine Personen in diesem Umfeld sein – oder stets Augenkontakt halten / es besteht höchste Verletzungsgefahr
- Anforderungen bei der Mitnahme von Lasten: Lasten im Arbeitskorb dürfen die Sicht des Bedieners nicht behindern und ein Umfallen oder Herabfallen muss ausgeschlossen sein. Außerdem sind die vom Hersteller angegebenen Korblasten sowie die Personenzahl zu beachten.
- Es dürfen sich keine Personen unterhalb des Arbeitskorbes / Arbeitsbereiches befinden.
- Gefahr von Quetschungen zwischen dem Arbeitskorb und z.B. Hauswand, Baum/Ästen usw.
- Nicht über den Korb hinauslehnen / es droht die Gefahr abzustürzen
- Es darf nicht näher als 5 Meter an Stromleitungen gearbeitet werden – Lebensgefahr durch Stromschlag.
- Beim Bewegen des Korbes stets auch das Umfeld beachten / u.a. Leitungen usw.
- Das richtige Tragen eines Sicherheitsgurtes wird empfohlen.
Der Sicherheitsgurt verhindert den Katapulteffekt / Peitscheneffekt, der eintreten kann, wenn sich der Korb in einem Baum/Ast oder Balken usw. verfangen hat und plötzlich löst.
In Deutschland gibt es aber keine allgemein gültige gesetzliche Vorschrift, die das Tragen eines Sicherheitsgurtes (PSA, Persönliche Schutzausrüstung) vorschreibt.
- Arbeitsbühne richtig verlassen: Nach dem Verlassen der Arbeitsbühne muss diese immer gegen unbefugte Benutzung gesichert werden. Deshalb gilt: Immer den Schlüssel abziehen. Beim Abstellen darauf achten, dass nicht in Fluchtwegen, Fahrwegen oder vor Notausgängen geparkt wird.
- Beim Versetzen der Arbeitsbühne dürfen sich keine Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten!
- Beim Transport der Anhängerhebebühne ist auf die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges zu achten: Unsere SkyHigh 1500 benötigt 100kg Stützlast – unsere Omme Mini 12 benötigt 60kg. Dazu im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs unter Nummer 13 die zulässige Stützlast überprüfen. Es besteht die große Gefahr, dass bei Nichteinhaltung die Anhängerkupplung abbricht und die Hebebühne sich selbständig macht. Gefahr für Teilnehmer im Straßenverkehr und deren Anrainer. Auch bei einer abnehmbaren Anhängerkupplung kann die Gefahr bestehen, dass die im Fahrzeugschein eingetragene Stützlast nicht zu 100% übereinstimmt.
Bei Unfällen ist in Deutschland folgender Notruf für Feuerwehr und Rettungsdienst zuständig: 112
In Österreich ist der Notruf für die Feuerwehr: 122 - für den Rettungsdienst: 144
Hier noch ein Hinweis: Wie bin ich versichert?
Beim Einsatz von Arbeitsbühnen sind drei Arten von Schäden denkbar.
Fremdschaden im Straßenverkehr: Anhängerarbeitsbühnen sind im Rahmen der gesetzlichen Straßenverkehrshaftpflicht mitversichert. Wird eine Anhänger-Arbeitsbühne gezogen, so ist diese in der Regel über das Zugfahrzeug versichert.
Fremdschaden beim Einsatz: Der Mieter bzw. dessen Beauftragter nutzt eine Arbeitsbühne in eigener Verantwortung. Für Schäden gegenüber Dritten ist der Mieter verantwortlich. Üblicherweise greift hier die Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters.
Schaden am Mietgerät selbst: Arbeitsbühnen haben einen hohen materiellen Wert. Bekommen wir diese beschädigt zurück, muss diese wieder repariert werden. Diese Schäden sind durch eine Maschinenbruchversicherung versichert. Hier beträgt der Selbstbehalt 1000 €. Da eine Reparatur unter Umständen über mehrere Monate dauern kann (evtl. weil Ersatzteile nicht automatisch Vorrätig sind), wird eine zusätzliche Pauschale von 500 € für die entstandene Ausfallzeit verlangt.
Zur Beachtung: In der Regel wird bei solchen Leihgeräten ein Selbstbehalt von 2500€ veranschlagt.
Der Selbstbehalt muss sein, aber es wie schon erwähnt, eigentlich äußert selten dass ein Schaden entsteht,
sodass die Maschinenbruchversicherung zum tragen kommen sollte.

GESETZLICHE PFLICHT FÜR EINEN ARBEITSBÜHNEN FÜHRERSCHEIN?
Gesehen auf der Seite: "www.kunze-buehnen.com"
Wer privat eine Arbeitsbühne mietet und diese bedient, benötigt dafür keinen speziellen Führerschein. In diesem Fall gibt der Vermieter eine Einweisung in das gemietete Gerät. Mit der Einweisung lernt der Privatmieter, wie er die Bühne bedienen muss und wie er sicher mit ihr arbeitet.
Anders sieht es bei der gewerblichen Nutzung von Arbeitsbühnen aus. Hier ist ein Nachweis zur Teilnahme an einer Unterweisung erforderlich. Dieser Nachweis ist sozusagen der Führerschein für Arbeitsbühnen, auch wenn es selbst für die gewerbliche Nutzung keinen offiziellen Führerschein gibt. Der Nachweis beruht auf den Empfehlungen der DGUV 308-008. Darin dürfen nur die Personen eine Arbeitsbühne bedienen, die unterwiesen und zugleich befähigt sind.